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S a t z u n g

des Männergesangverein 1848 Rosenthal e.V.

§ 1 - Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen "Männergesangverein 1848 Rosenthal", nachfolgend MGV genannt.

Der MGV hat seinen Sitz in Rosenthal.

§ 2 - Zweck des Vereins

Der Zweck des MGV ist die Förderung von Kunst und Kultur. Dies geschieht durch die Förderung des Chorgesangs als eine wichtige kulturelle und gesellschaftliche Gemeinschaftsaufgabe, die gleichzeitig der Volksbildung und Jugendpflege dient.

Dieses Ziel soll erreicht werden durch:

  • Veranstaltungen wie Chorkonzerte und Liederabende
  • Regelmäßige Übungsstunden

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der MGV ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der MGV ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 - Gesangsgruppen

Der MGV besteht aus Gesangsgruppen

a.) Männerchor

b.) Rose Valley Singers.

§ 4 - Mitgliedschaft

Mitglieder des MGV können männliche und weibliche Personen sein. In der Satzung wird die männliche Form gewählt.

Der Verein setzt sich zusammen aus: Aktiven -, Passiven - und Ehrenmitgliedern.

Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die bereit ist, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und die Satzung des Vereins vorbehaltlos anerkennt.

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche können nur mit schriftlicher Zustimmung des Erziehungsberechtigten aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder kann schriftlich zum Jahresende gekündigt werden.

§ 5 - Pflichten und Rechte der Mitglieder

Pflichten: Sämtliche Mitglieder haben ihren finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber pünktlich nachzukommen. Der Jahresbeitrag wird durch Bankeinzug erhoben.

Aktive Mitglieder: Jedes aktive Mitglied hat die Pflicht, die angesetzten Übungsstunden und Gesangsauftritte regelmäßig zu besuchen und im Verhinderungsfall sich ordnungsgemäß zu entschuldigen und zu geladenen Versammlungen zu erscheinen. Jede Gesangsgruppe erhebt nach eigenem Ermessen einen Aktivenbeitrag.

Passive Mitglieder: Die passiven Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in jeder Weise zu fördern und zu den geladenen Versammlungen zu erscheinen.

Ehrenmitglieder: Mitglieder, die über 40 Jahre dem Verein aktiv die Treue gehalten haben, werden automatisch zu Ehrenmitgliedern. Sie werden ab dem 50. Mitgliedsjahr vom Jahresbeitrag befreit.

Rechte der Mitglieder:

Die Mitglieder haben das Recht, jederzeit einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu stellen, ihm muss stattgegeben werden, wenn ihn 1/5 der Mitglieder unterstützen. Sämtliche Mitglieder haben das Recht, von ihrem Stimmrecht Gebrauch zu machen. Mitglieder ab zwölf Jahren haben ein Stimmrecht.

§ 6 - Organe des Vereins

Vorstand: Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • einem 1. Vorsitzenden
  • Zwei gleichberechtigte 2. Vorsitzende
  • Zwei gleichberechtigte Kassierer
  • Zwei gleichberechtigte Schriftführer
  • Zwei gleichberechtigte Beisitzer

Gleichberechtigte Vorstandspositionen werden durch jeweils eine Person aus beiden Gesangsgruppen besetzt. Die Aufgabenverteilung wird in einer gesonderten Geschäftsordnung geregelt.

Der Vorstand wird alle 2 Jahre im Januar auf der Jahreshauptversammlung durch Handzeichen gewählt. Auf Antrag erfolgt die Wahl geheim. Als gewählt gilt, wer mehr als 50 % aller abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Wird im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit nicht erreicht, erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern, die im ersten Wahlgang die höchste Stimmzahl erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Alle Mitglieder wählen alle Vorstandsmitglieder.

Wahlberechtigt sind alle stimmberechtigten Mitglieder.

Wählbar sind nur die aktiven Mitglieder über 18 Jahre.

Pflichten des Vorstandes:

Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins.

Mitgliederversammlung:

Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins. Sie wird nach Bedarf durch den Vorstand einberufen. Die Mitgliederversammlungen werden schriftlich an alle Vereinsmitglieder mindestens zwei Wochen vorher angekündigt. Über diese Versammlung wird ein Protokoll erstellt. Das Protokoll wird vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer unterschrieben.

Anträge von Mitgliedern müssen bis eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden.

Vertretung gemäß § 26 BGB:

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, den beiden 2. Vorsitzenden und den beiden Kassierern. Sie sind dem Verein gegenüber verpflichtet, das Vorstandsamt nach Absprache untereinander bei Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes auszuüben.

§ 7 - Ehrungen

Eine Ehrung an Vereinsmitgliedern erfolgt:

  • für 25 Jahre Mitgliedschaft als aktiver Sänger erhält das Mitglied eine Ehrennadel in Silber und eine Urkunde
  • für 25 Jahre Mitgliedschaft erhält das passive Mitglied eine Vereinsurkunde
  • für 40 Jahre Mitgliedschaft als aktiver Sänger erhält das Mitglied eine Ehrennadel in Gold und eine Urkunde
  • für 40 Jahre Mitgliedschaft als passives Mitglied erfolgt die Auszeichnung in Form einer Vereinsurkunde
  • bei 50 Jahre oder 60 Jahre Mitgliedschaft wird genau so verfahren wie unter Punkt c und d.

§ 8 - Mitgliedschaft in einem Sängerkreis

Der MGV ist Mitglied in einem übergeordneten Sängerkreis.

Ein Wechsel des Sängerkreises kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3 der Stimmen der Anwesenden erfolgen.

§ 9 - Ausschluss von Mitgliedern

Mitglieder, die den Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht nachkommen, oder das Ansehen des Vereins schädigen, den Anordnungen des Vorstandes und Dirigenten nicht Folge leisten, können in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung durch 2/3- Mehrheit der Anwesenden ausgeschlossen werden.

§ 10 - Besondere Anlässe

Jede Gesangsgruppe begleitet jedes seiner Mitglieder in Absprache mit den Angehörigen mit umflorter Fahne zur letzten Ruhestätte.

§ 11 - Auflösung des Vereins

Solange noch 8 Mitglieder an dieser Satzung festhalten, kann der Verein nicht aufgelöst werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Rosenthal, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die Ausgliederung einer Gesangsgruppe bedeutet nicht die Auflösung des Gesamtvereins. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 12 - Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen einer Beschlussfassung auf einer Mitgliederversammlung.

Hierzu ist eine 2/3-Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich.

§ 13 - Datenschutz

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

Alle Regelungen zum Datenschutz werden in der Datenschutzordnung beschrieben.

§ 14 - Geschäftsordnungen

Die Aufgabenverteilung der Vorstandsmitglieder untereinander sowie die Höhe der Jahres- und Aktivenbeiträge und die Verteilung und Verwaltung der Finanzmittel werden in Geschäftsordnungen geregelt bzw. festgelegt. Über den §13 hinausgehende Regelungen bzw. Konkretisierungen zum Datenschutz sind in der Datenschutzordnung beschrieben.

Die Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.

§ 15 - Inkrafttreten der Satzung

Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung in Rosenthal am 19. Januar 2019 beschlossen worden. Sie löst die alte Satzung ab.

Rosenthal, den 19. Januar 2019

Der Vorstand